§ 1b Substitute für Tabakwaren
Stand: 10.11.2022
Soweit nicht anders bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes für Tabakwaren sowie die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen auch für Substitute für Tabakwaren. Für die Beförderung von Substituten für Tabakwaren unter Steueraussetzung im und aus dem Steuergebiet, sowie für die Beförderung von Substituten für Tabakwaren des zollrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Versandhandels gelten die diesbezüglichen Vorschriften für die Kaffeesteuer nach dem Kaffeesteuergesetz sowie den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen sinngemäß.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 1b TabStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG Düsseldorf, 29.09.2023 – 4 V 1068/23 A (VTa)
- BGH, 11.03.2026 – I ZR 96/25Einordnung von Tabaksteuer-Vorschriften als Marktverhaltensregelung; unionsrechtlicher Begriff des "Nachfüllbehälters" - Hafenmieze
- OLG Hamm, 27.03.2025 – 4 U 7/24
- FG Düsseldorf, 30.10.2024 – 4 K 167/24 VTa
- LG Bochum, 06.12.2023 – 13 O 49/23Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 1b geändert durch Artikel 2 1. 7. 2022 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3411)
BGBl. 2021 I S. 3411
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